Logo Karnevalclub Tollensia e.V.KC Tollensiae.V. · Neubrandenburg
Der Verein

Satzung

KC Tollensia e.V. – gültige Fassung (Stand 2019)

Zum Mitgliedsantrag gehört auch die Beitragsordnung.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: Karnevalsclub „Tollensia“ Neubrandenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz: „e.V.“

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Karnevalisten.

§ 2 Sitz

Der Verein hat den Sitz in Neubrandenburg.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er erreicht den Vereinszweck insbesondere durch die Förderung und Pflege des Traditionellen Brauchtums bei karnevalistischen Veranstaltungen, Straßenumzügen und Sessionen für alle Bevölkerungsschichten einschließlich beim Karneval, Fastnacht und Fasching sowie durch Veranstaltungen, Aktionen und Zuwendungen für Senioren und Bedürftige.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab 5 Jahren werden.

    § 5/1 Datenschutz

    Jedes Vereinsmitglied erklärt mit der Abgabe des Aufnahmeantrages und seiner Aufnahme in den Verein seine Zustimmung, dass von ihm während der Vereinstätigkeit Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen gemacht werden dürfen. Diese Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen sowie Texte mit dessen Namen dürfen im Sinne des Zwecks des Vereins, laut § 4 in öffentlichen Medien, auf Facebook und auf der Homepage des KC Tollensia e.V. veröffentlicht werden.

    Darüber hinaus wird dem KC Tollensia e.V. die Verwendung u.a. durch Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlichen geschützten Werken einzelner Vereinsmitglieder, die in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstanden sind, erlaubt.

    Unwirksamkeit erhalten diese Zustimmungen und Erlaubnisse erst bei schriftlichem Widerruf.

  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Die Leitung des Clubs ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zugeben.

  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  6. Das Mitglied hat dem Vorstand jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen.

Fördernde Mitglieder sind Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben und zur Entwicklung des Vereins beigetragen haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch mehrheitlichen Beschluß der stimmberechtigten Mitglieder ernannt.

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    • a) mit dem Tod des Mitgliedes
    • b) durch freiwilligen Austritt
    • c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    • d) durch Ausschluß aus dem Club.
  2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

  4. Den Ausschluß mit sofortiger Wirkung kann die Leitung des Clubs mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen:

    • a) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Clubsatzung,
    • b) bei unehrenhaften Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    • c) bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Clubs irgendwie schädigen können,
    • d) bei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Club zu stiften,
    • e) bei Rückständen in der Beitragszahlung von mehr als sechs Monaten.

    Vor Entscheidung der Clubleitung zum Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen mit Begründung per eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die zuletzt bekannte Anschrift bei der Clubleitung schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monate ab Eingang der Berufungsschrift von der Leitung einzuberufen ist, entscheidet endgültig.

    Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

    Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

  5. Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag 6 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat von der Absendung der letzten Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet worden sein. In der zweiten Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß der Clubleitung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) die Leitung
  • c) der Vorstand

§ 8 Clubleitung

  1. Die Clubleitung besteht aus:
    • a) dem Präsidenten
    • b) den 1. und 2. Vizepräsident
    • c) dem Schatzmeister
    • d) dem Schriftführer
  2. Die Clubleitungsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Clubleitung wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Clubleitung im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,– sind für den Club nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Clubleitung hierzu beschlossen ist.
  6. Die Clubleitung ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    • c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Clubleitung,
    • d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

Die Clubleitung ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

§ 9 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    • a) der Clubleitung
    • b) bis zu 6 weiteren Clubmitgliedern
  2. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Er hat die Aufgabe, mit der Clubleitung in allen Clubangelegenheiten zu beraten; bei Rechtsgeschäften der Leitung mit einem Geschäftswert von mehr als DM 5.000,– hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten des Clubs schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

Zu den Sitzungen des Vorstandes haben die Mitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.

Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist grundsätzlich erforderlich.

Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

Alle Jahre, möglichst vor Beginn der Saison, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem

  • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Clubleitung,
  • b) die Wahl der Mitglieder der Clubleitung und des Vorstandes sowie deren Abberufung,
  • c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  • d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder die Berufung, von einem Sechstel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Clubleitung verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die zuletzt genannte, bzw. bekannte Mitgliederanschrift.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist die Leitung verpflichtet, binnen 5 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Unter „einfacher Stimmenmehrheit“ wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen. Sie werden gleich abwesend behandelt.

Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Diese bestimmt auch erforderlichenfalls über sonstige Leistungen der Mitglieder.

§ 12 Bekundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung vorhandene Vereinsvermögen fällt der AWO Neubrandenburg, Feldmark 1, 17034 Neubrandenburg zu.


Neubrandenburg, d. 27.12.92

Gründungsmitglieder:
gez. Manfred Tepper, gez. Bernhard Blümke, gez. Wolfgang Taut, gez. Martina Bartelt, gez. Reinhardt Kranzpiller

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